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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Stageventure GmbH, Hansaring 79-81, 50670 Köln (nachfolgend „Stageventure“) regeln Beauftragungen von Stageventure durch alle Auftraggeber, die nicht Verbraucher sind.

2 Ausschließlichkeit der AGB

Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind für Stageventure unverbindlich, soweit deren Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt wurde. Dies gilt auch, wenn Stageventure der Geltung von Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich widerspricht oder ihre Leistungen vorbehaltlos erbringt.

3 Vertragsschluss

Die Angebote von Stageventure stellen eine Einladung zur Abgabe eines Angebots durch die Auftraggeberin dar. Der Vertrag kommt dann erst durch die Annahme dieses Angebots in Form der Auftragsbestätigung von Stageventure mindestens in Textform (also z.B. per Email) zustande.

4 Dienstleistungen von Stageventure

4.1 Art der Beauftragung

Stageventure erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Bühnen- und Dekorationsbau, Bühnen- und Veranstaltungsproduktionen, technische Produktionsleitung sowie diesbezügliche Projektleitung und zugehörige Ergänzungsleistungen. Bei den Leistungen von Stageventure handelt es sich in der Regel um Dienstleistungen. Die Herstellung eines Werkes im Sinne des Werkvertragsrechts gemäß §§ 631 ff. ist also üblicherweise nicht geschuldet. Ausnahmen hiervon ergeben sich gegebenenfalls aus dem Angebot, dem Leistungsverzeichnis oder sonstiger Kommunikation zwischen den Parteien.

4.2 Umfang der Beauftragung

Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag, Angeboten oder Leistungsverzeichnissen, die zwischen den Parteien vereinbart werden. Insbesondere ist eine etwaige Beratungsleistung von Stageventure auf den dort genannten Umfang begrenzt. 

5 Leistungserbringung durch Dritte

Stageventure ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritte als Erfüllungsgehilfen einzusetzen und diese Dritten frei auszuwählen.

Soweit Stageventure im Namen der Auftraggeberin Verträge mit Dritten abschließt oder für die Auftraggeberin die Beauftragung Dritter abwickelt, beschränkt sich die auftragsgemäße Tätigkeit auf die Auswahl des betreffenden Vertragspartners unter Berücksichtigung der auftragsspezifischen Eignung. Die Prüfung der ordnungsgemäßen Leistungserbringung und eventueller Leistungsabnahmen sowie die Wahrnehmung entsprechender Rüge- und Nachforderungsrechte erfolgt nur mit einer entsprechenden ausdrücklichen Beauftragung von Stageventure. Die Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen obliegt der Auftraggeberin.

Die Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Wahrnehmung von Arbeitsschutzpflichten in Bezug auf nicht direkt Stageventure zuzuordnende Personen übernimmt nicht Stageventure, sondern der jeweilige Unternehmer selbst. Bei fehlender ausdrücklicher Zuweisung der Koordinationspflichten nach § 8 ArbSchG sowie nach § 6 DGUV V 1 übernimmt diese im Zweifel die Auftraggeberin.

6 Einsatz von Personal Dritter

Wird Stageventure von der Auftraggeberin oder von durch diese beauftragten Dienstleistern Personal zur fachlichen Anleitung unterstellt, so übernimmt die Auftraggeberin die Pflichten nach dem Arbeitsschutzrecht, soweit diese nicht vom Arbeitgeber des unterstellten Personals übernommen wird.

7 Material Dritter

Sofern Dritte Stageventure Arbeitsmaterialien (z.B. Werkzeuge, Geräte, Fahrzeuge) zur Verfügung stellen oder diese auf dem Veranstaltungsgelände einsetzen, erfolgt dies auf eigene Gefahr und Verantwortung des jeweiligen Dritten. Eine Haftung von Stageventure für Verlust, Beschädigung oder Untergang solcher Materialien ist unter den Voraussetzungen von Ziffer 12.3 ausgeschlossen.

Überlassene Arbeitsmaterialien werden ausschließlich für den vereinbarten Zweck verwendet. Stageventure ist nicht verpflichtet, solche Materialien auf ihre Tauglichkeit oder Sicherheit hin zu überprüfen. Stageventure übernimmt keine Wartungs-, Prüf- oder Instandhaltungspflichten.

8 Pflichten der Auftraggeberin

8.1 Einhaltung von Gesetzen, Normen und behördlichen Auflagen

Die Auftraggeberin sichert Stageventure zu, dass sie alle rechtlich normierten sowie behördlich verfügten Vorschriften und Auflagen im Zusammenhang mit der Veranstaltungsvorbereitung und -Durchführung einhält oder deren Einhaltung veranlasst,soweit dies nicht ohnehin vom von Stageventure vertraglichen geschuldeten Leistungsumfang umfasst ist.

8.2 Zurverfügungstellung einer rechtskonformen Veranstaltungsfläche sowie deren normkonforme Einrichtung

Die Auftraggeberin sichert Stageventure zu, dass sie auch unter Berücksichtigung einer besonderen Veranstaltungsfläche einen rechts- und normkonform eingerichteten Veranstaltungsbereich zur Verfügung stellt, die Verkehrssicherheit der Einrichtung und Anlagen gewährleistet und während der Dauer der Veranstaltung diesen Zustand auch aufrechterhält bzw. aufrechterhalten lässt, soweit dies nicht ohnehin vom von Stageventure vertraglichen geschuldeten Leistungsumfang umfasst ist.

8.3 Technische und sicherheitsrelevante Einrichtung

Soweit dies nicht ohnehin vom von Stageventure vertraglichen geschuldeten Leistungsumfang umfasst ist, sichert die Auftraggeberin Stageventure zu, dass die technischen und sicherheitsrelevanten Einrichtungen der Veranstaltung sowie die eingebrachten temporär errichteten baulichen Anlagen den entsprechend anwendbaren Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung (auch, wenn die jeweilige Veranstaltung nicht in deren unmittelbaren Anwendungsbereich fällt), der Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR) sowie den einschlägigen Normen (insbesondere EN, DIN, VDE sowie DGUV) genügt.

8.4 Übertragung Weisungsbefugnis/Auftragsänderung Fremdgewerke

Die Auftraggeberin erteilt Stageventure zum Zweck der und in Bezug auf die Aufgabenwahrnehmung von Stageventure die Weisungsbefugnis gegenüber den zur Veranstaltungsdurchführung eingesetzten Gewerken sowie über die von ihr anlässlich der Veranstaltung eingesetzten Mitarbeiter.

Die Auftraggeberin ermächtigt Stageventure ausdrücklich, jederzeit in ihrem Namen und auf ihre Rechnung Aufträge an alle anderen anlässlich der Veranstaltung tätigen Gewerke (z. B. Technik, Sicherheit, Attraktionen usw.) zu beschränken, zu erweitern oder sonst inhaltlich abzuändern oder auch Dritte neu zu beauftragen, soweit dies für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben notwendig ist. Dabei ist das Änderungsvolumen im Einzelfall auf EUR 2.500 netto und insgesamt auf EUR 10.000 netto begrenzt. Weitergehende Beauftragungen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Auftraggeberin.

Stageventure stimmt sich grundsätzlich mit der Auftraggeberin über Weisungen und zu treffende Maßnahmen ab. Stageventure erteilt direkte Weisungen oder übernimmt unmittelbare Beauftragungen nur dann, wenn eine effektive Erledigung im Rahmen der gebildeten Veranstaltungsorganisation trotz dringender Notwendigkeit nicht gewährleistet ist.

8.5 Information

Stageventure erhält durch die Auftraggeberin rechtzeitig, fortlaufend und unaufgefordert sämtliche für die Wahrnehmung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Informationen. Hierzu können insbesondere sämtliche Unterlagen der Planung und Durchführung, Organigramme, Abläufe, das Sicherheitskonzept und seine Anlagen, Informationswerke für die Gewerke sowie die Besucher und für die Aufgabenwahrnehmung relevanten Vertragswerke zählen.

Zum Zweck der Pflichtenwahrnehmung und Prüfung der Auflageneinhaltung erhält Stageventure sämtliche im Zusammenhang mit der Leistung der Stageventure stehenden behördlichen Verfügungen unaufgefordert und rechtzeitig als pdf-Datei zugesandt. 

Darüber hinaus verpflichtet sich die Auftraggeberin sicherzustellen, dass Stageventure jederzeit über sämtliche für die Aufgabenwahrnehmung oder sonst für Stageventure relevanten Sachverhalte informiert ist. Diese Verpflichtung zur Informations- und Auskunftserteilung gilt nur beschränkt durch die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen von Dokumenten auch nach der Veranstaltung fort.

8.6 Rechteeinräumung, Unterstützung allgemein

Die Auftraggeberin räumt Stageventure die notwendigen Rechte zur Erfüllung ihrer Aufgaben - zum Beispiel das Hausrecht über den Bühnenbereich - ein und bevollmächtigt Stageventure entsprechend und insoweit zur Vertretung der Auftraggeberin. Die Auftraggeberin wird Stageventure bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen vollumfänglich unterstützen. 

8.7 Unterstützung während der Leistungserbringung durch Stageventure

Informiert Stageventure die Auftraggeberin über Mängel an der Verkehrssicherheit oder sonstige Probleme, deren direkte Lösung nicht im Verantwortungsbereich von Stageventure liegt, ist die Auftraggeberin verpflichtet, unverzüglich alles Zumutbare zu veranlassen, um den Mangel oder das Problem zu beheben. 

9 Leistungsweigerungsrecht, Kündigungsrecht

9.1 Leistungsverweigerungsrecht

Stageventure steht ein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn die Ausführung des Auftrags direkt oder indirekt gegen geltende Vorschriften verstoßen würde oder die Auftragsausführung zu einer Gefährdung für Leib oder Leben oder sonstiger Sach- und Rechtsgüter führen würde.

9.2 Sonderkündigungsrecht

Stageventure ist berechtigt, eine Beauftragung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Auftraggeberin vertraglich oder gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflichten verletzt und dadurch die vertragsgemäße Leistungserbringung erheblich gefährdet oder unmöglich macht. In behebbaren Fällen ist zuvor eine Abmahnung mit angemessener Frist zur Nachholung erforderlich. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass Stageventure ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.

Als wichtige Mitwirkungspflichten gelten insbesondere:

– die Bereitstellung einer ordnungsgemäß eingerichteten, ausgestatteten und genehmigten Veranstaltungsstätte bzw. entsprechender Flächen

– die rechtzeitige Übermittlung sicherheitsrelevanter Informationen,

– die Einhaltung behördlicher Auflagen,

- die Einhaltung der Pflichten gemäß Ziffer 8,

- die rechtzeitige Zahlung der vereinbarten Vergütung, es sei denn, es geht um nur unwesentliche Beträge oder unwesentliche Zeitabweichungen,

- sowie sämtliche sonstigen, zur Vertragserfüllung notwendigen organisatorischen, rechtlichen oder technischen Voraussetzungen, die im Verantwortungsbereich der Auftraggeberin liegen.

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sowie der Ersatz bereits entstandener Kosten bleibt hiervon unberührt.

10 Gegenseitige Informationspflichten

Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, der jeweils andere Partei die für die Vereinbarungserfüllung erforderlichen Informationen zugänglich zu machen. Die Parteien sichern sich daher gegenseitig zu, sich rechtzeitig mit allen Informationen zu versorgen, die zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig sind.

Die Parteien verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Durchführung der beauftragten Leistungen. Bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen, unterrichten sie sich unverzüglich gegenseitig.

11 Vergütung, Kalkulation, Mehraufwände

11.1 Vergütung

Die Vergütung für die Leistungen der Stageventure richtet sich nach der Auftragsbestätigung bzw. dem vereinbarten Leistungsverzeichnis. Bei Widersprüchen in den Dokumenten ist das Angebot bzw. nachrangig das Leistungsverzeichnis maßgeblich.

Reisekosten und Spesen werden nach Aufwand abgerechnet, wenn es dazu keine gesonderte Regelung gibt. 

Bei den vereinbarten bzw. zu berechnenden Beträgen handelt es sich jeweils um Nettobeträge, so dass die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzukommt (zur Zeit 19%).

Rechnungen sind spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung und ohne Abzüge fällig.

Bei Zahlungsverzug ist Stageventure berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

11.2 Tagessätze

Tagessätze beruhen auf einer Einsatzzeit/Arbeitszeit von max. 8 Std.

11.3 Abrechnung von Mehraufwänden

Mehraufwände werden gemäß Angebot abgerechnet und in Abschnitten von Viertelstunden berechnet. Angefangene Viertelstunden werden also auf die nächste volle Viertelstunde aufgerundet.

11.4 Leistungsänderungen etc.

Werden aufgrund von Leistungsänderungen oder wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten der Auftraggeberin, zusätzliche Leistungen von Stageventure erforderlich, ist hierfür eine zusätzliche Vergütung von der Auftraggeberin zu zahlen. Die Höhe dieser zusätzlichen Vergütung bemisst sich im Zweifelsfall nach den Grundsätzen der vereinbarten Vergütung, ansonsten nach dem Marktüblichen.

11.5 Kalkulation

Grundlage für die Kalkulation von Stageventure sind die überlassenen Unterlagen und Informationen der Auftraggeberin sowie die der Stageventure bekannten Umstände aus den Vorjahren. Sind die überlassenen Unterlagen/Informationen unrichtig oder unvollständig oder haben sich die Stageventure bekannten Umstände gegenüber den Vorjahren (im Zweifel: gegenüber dem direkten Vorjahr) verändert und die Auftraggeberin hat dies Stageventure nicht mitgeteilt, führt dies automatisch zu einer entsprechenden Anpassung der Kalkulation von Stageventure und dementsprechenden Erhöhung der vereinbarten Vergütung.

11.6 Anpassung der Aufwände

Anpassungen der Aufwände sowie die Überschreitung der Kostenprognose wird mit Bekanntwerden der maßgeblichen Umstände angezeigt. Sollte eine Vorabmeldung nicht möglich sein, wird diese unverzüglich nachgeholt.

11.7 Abweichungen und Mehraufwände

Abweichungen von der Aufwandsschätzung müssen in der Regel vor Ausführung durch die Auftraggeberin freigegeben werden. Sollte die Auftraggeberin nicht erreichbar sein, eine entsprechende abweichende Ausführung aber zum Zeitpunkt der Entscheidung und unter Berücksichtigung der Stageventure zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen sinnvoll und im objektiven Interesse der Auftraggeberin erscheinen, stimmt die Auftraggeberin dieser von der Aufwandsschätzung abweichenden Ausführung und den dadurch entstehenden Mehraufwänden schon jetzt zu. Die Auftraggeberin wird so bald wie möglich über diese Abweichungen und Mehraufwände informiert. 

Notwendige Maßnahmen zur Abwehr einer konkreten Gefahr werden sofort vorgenommen und der Auftraggeberin gemeldet.

12 Haftung

12.1 Haftung für Nichteinhaltung der Leistungserfüllung der Auftraggeberin

Die Auftraggeberin übernimmt gegenüber Stageventure die volle Haftung für alle aus der Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen entstehenden Schäden. Dies gilt auch, wenn Stageventure wegen der Nichteinhaltung der Verpflichtungen der Auftraggeberin in Anspruch genommen werden sollte.

12.2 Haftung für Dritte

Stageventure haftet nicht für Schäden die durch von der Auftraggeberin zur Verfügung gestelltem Personal oder sonst von der Auftraggeberin vermittelten Personen/Firmen/Subunternehmen verursacht werden, es sei denn, Stageventure hat die Entstehung des Schadens mindestens mitzuvertreten und Stageventure haftet grundsätzlich nach 12.3 bzw. 12.4.

Wird Stageventure von der Auftraggeberin oder von durch sie beauftragten Dienstleistern Personal zur fachlichen Anleitung unterstellt, haftet Stageventure nicht für die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften, der Vorschriften zur Arbeitszeit und zum Mindestlohn sowie die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften. Stageventure darf sich darauf verlassen, dass unterstelltes Personal fachlich geeignet ist und ist ausschließlich bei sich aufdrängenden Bedenken zur Überprüfung der Befähigung verpflichtet. 

Wird Stageventure diesbezüglich in Anspruch genommen, stellt die Auftraggeberin Stageventure von sämtlichen Ansprüchen frei. Die Freistellung gilt auch für die Kosten der Schadensabwehr.

12.3 Haftung von Stageventure

Stageventure, ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder ihr sonst zuzurechnende Personen haften nicht für Schäden, es sei denn, Stageventure, ihren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder ihr sonst zuzurechnenden Personen ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder die Verletzung vertragswesentlicher Plichten vorzuwerfen. Vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne sind solche, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Auftraggeberin regelmäßig vertrauen darf (dies sind 

  • bei Konzeptionierung und Planung von Bühnenproduktionen: Erstellung eines verkehrssicheren Konzepts, das vermeidbare Gefahrenstellen aktiv vermeidet; Einhaltung technischer Normen; Mitteilungspflicht bei erkennbaren Planungsrisiken, die nicht eigenverantwortlich behoben werden können 
  • Beim Bühnenbau:Die Errichtung von Bühnen, Podesten, Tribünen und technischen Konstruktionen gemäß den anerkannten Regeln der Technik, statischen Vorgaben und sicherheitsrechtlichen Standards; die sichere Installation und Verkabelung von elektrischen und technischen Anlagen, um Personen- und Sachschäden (z.B. durch Brand oder Stromschlag) zu verhindern; die ordnungsgemäße Bereitstellung und Sicherung von Lastentragsystemen
  • bei Veranstaltungsproduktionen/technischer Produktionsleitung: Die Koordination und Überwachung der sicherheitsrelevanten Gewerke; die Einhaltung und Überwachung der diesbezüglichen Veranstaltungsauflagen (z.B. der behördlichen Genehmigung, Brandschutzvorschriften, Versammlungsstättenverordnung); Störungsbeseitigung bei lebensgefährlichen Mängeln, Überwachung der eingesetzten Personen im Umgang mit kritischer Technik
  • bei der Projektleitung: Überwachung der Projektmeilensteine, transparente Budgetkontrolle, einschließlich frühzeitiger Warnung vor Kostenüberschreitungen, Abnahme- und Dokumentationspflicht, Koordination aller Gewerke nach dem Stand der Technik)

Bei einfach fahrlässiger Verletzung dieser vertragswesentlichen Pflichten, ist die Haftung von Stageventure auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Auftraggeberin hat jedoch jederzeit bis zur Entstehung des Schadens die Möglichkeit, diese Begrenzung im Wege einer Gefährdungsanzeige oder Wertdeklaration mindestens in Textform (also z. B. per E-Mail) gegenüber Stageventure entsprechend zu erhöhen.

12.4 Haftung bei Maßnahmen im Rahmen der Leistungserbringung

Sollte der Auftraggeberin durch die Tätigkeit von Stageventure, insbesondere durch eine Maßnahme im Rahmen ihrer Leistungserbringung nach Ziffer 4. dieser Bedingungen, ein Schaden entstehen, haftet Stageventure der Auftraggeberin nicht für den Ersatz dieses Schadens, wenn die von der Stageventure veranlasste oder unterlassene Maßnahme zum Zeitpunkt der Entscheidung und unter Berücksichtigung der Stageventure zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen nach bestem Wissen und Gewissen getroffen wurde. Dies war insbesondere der Fall, wenn Stageventure die ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen genutzt und bei ihrer Entscheidung allgemeine und bewährte Regeln und Erkenntnisse zugrunde gelegt hat.

13 Vertraulichkeit und Geheimhaltung

Die Parteien sichern sich im Rahmen der Zusammenarbeit Vertraulichkeit zu und verpflichten sich, alle vom jeweils anderen Partner erhaltenen Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Dokumente und Daten, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln und vor der Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die vertraulichen Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrages verwendet werden.

Die Weitergabe der Informationen an Dritte für die Zwecke der Zusammenarbeit bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Partei mindestens in Textform (also z.B. per Email). Soweit die Zustimmung erteilt wird, hat die Informationen weitergebende Partei sicherzustellen, dass den Dritten vor Weitergabe der Informationen eine Geheimhaltungspflicht auferlegt wird, die der Vorliegenden entspricht.

Die vorgenannten Geheimhaltungspflichten bestehen über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort.

14 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

Die Auftraggeberin darf nicht mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese nicht rechtskräftig durch Urteil oder Gerichtbeschluss festgestellt sind oder von Stageventure unbestritten sind, es sei denn, die Gegenforderung und die aufgerechnete Hauptforderung sind synallagmatisch miteinander verknüpft. 

Soweit es sich bei der Auftraggeberin um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, stehen der Auftraggeberin gegenüber Stageventure Zurückbehaltungsrechte nur zu, wenn ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Stageventure anerkannt sind. Soweit die Auftraggeberin diesem Personenkreis nicht angehört, ist sie zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts auch insoweit befugt, als seine Gegenforderung und die aufgerechnete Hauptforderung synallagmatisch miteinander verknüpft sind.

Die Abtretung von Ansprüchen der Auftraggeberin gegenüber Stageventure oder ihren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen durch die Auftraggeberin ist ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

15 Keine Herausgabe von Vorteilen oder Zuwendungen

Stageventure ist nicht verpflichtet, der Auftraggeberin Vorteile oder Zuwendungen herauszugeben, die Stageventure im Zuge der Durchführung des Auftrags erlangt hat, sofern diese nicht ausdrücklich für die Auftraggeberin bestimmt oder dieser unmittelbar zurechenbar sind. Insbesondere besteht keine Herausgabepflicht für allgemeine Preisnachlässe, Provisionen, Rabatte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile, die Stageventure im Rahmen der Leistungserbringung gewährt wurden, sofern diese nicht auf Weisung oder Rechnung der Auftraggeberin erfolgen.

16 Kein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht

Die Auftraggeberin ist nicht berechtigt, an Materialien, Werkzeugen, Maschinen oder sonstigen Gegenständen, die von Stageventure zur Erbringung ihrer Leistungen oder sonst eingebracht oder zur Verfügung gestellt werden, ein Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht oder ein sonstiges Sicherungsrecht geltend zu machen. Alle von Stageventure eingebrachten Gegenstände bleiben in alleinigem Eigentum von Stageventure und sind auf Verlangen jederzeit an diese herauszugeben.

17 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Für diese Vertragsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Stageventure und der Auftraggeberin gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), auch wenn bei einem ausländischen Gericht geklagt oder eine Schiedsabrede getroffen wurde.

Soweit die Auftraggeberin Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der ausschließliche Gerichtsstand und der vertragliche Erfüllungsort Köln.